55 Fälle Schuldrecht AT Zusammenfassung

Dieses Buch wurde von dem Repetitorium Verlag Hemmer geschrieben. Es nennt sich „Die 55 wichtigsten Fälle nicht nur für Anfangssemester. Schuldrecht AT“. Los geht es hier mit den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Ein Schwerpunkt bildet hier dann die Geschäftsführung ohne Auftrag, die von Studentinnen und Studenten oft übersehen wird. Dnan geht es mit den vertraglichen Schuldverhältnissen weiter. Hier wird immer wieder auf die Prüfungsreihenfolge hingewiesen und anhand von allgemeingültigen Schemata gelernt. Hier wird auch immer wieder auf das wichtige Thema der Privatautonomie hingewiesen und verwiesen. Dann geht es mit den geschäftsähnlichen Schuldverhältnissen weiter. An dieser Stelle spielt die Schuldrechtreform von 2002 eine wichtige Rolle. Man lernt hier nicht nur die Neuerungen kennen sondern auch spezielle Fälle zu der culpa in contrahende, die hier ja jetzt sogar im Gesetz einen Platz gefunden hat. Dann geht es mit den Leistungsstörungsrechten weiter. Man erfährt welche es gibt. Da wird unter anderem der Gläubigerverzug vorgestellt. Wenn jemand etwas schuldet, der anspruch also fällig ist und der entsprechende Empfänger die Leistung nicht annimmt, obwohl sie ordnungsgemäß angeboten wurde so liegt ein Verzug vor. Die Folgen sind dann insbesondere von großer Bedeutung wenn die zu leistende Leistung nach Gläubigerverzug untergeht. Da kann es dann vorkommen, dass man zahlen muss, obwohl man die Leistung nicht erhalten hat. Mein Untergang der Ware sind wir auch schon im Kaufrecht und danach dann im Werkvertragsrecht. Weiter geht es dann mit der Unmöglichkeit. An dieser Stelle wird insbesondere auch auf den Schadensersatz eingegangen. Je nachdem was für eine Unmöglichkeit vorliegt muss man sich auf verschiedene Anspruchsnormen berufen. Diese lernt man hier kennen. Dann geht es noch mit Informationen zim Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen weiter. Da geht es natürlich um den Verbrauchsgüterkauf, also einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. An dieser Stelle  muss die Gefahrentragungsregel natürlich abweichen, denn der Unternehmer ist der Stärkere. Das lernt man hier anhand einiger Fälle mit gut ausformulierten und geglieerten Lösungsvroschlägen.

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