Baurecht 1: Städtebaurecht einschließlich örtlicher Bauvorschriften Zusammenfassung

Dieses Buch ist im Kohlhammer Verlag in der Reihe Recht und Verwaltung erschienen. Es wurde von Büchner und Schlotterbeck geschrieben. Es geht hier um das Baurecht und vorliegend handelt es sich um Band 1. Es nennt sich Städebaurecht einschließlich örtlicher Bauvorschriften.

Los geht es mit einem Vorwort, dem sich ein Inhaltsverzeichnis anschließt. Dann folgen ein Abkürzung und ein Literaturverzeichnis. Jetzt wird in die Thematik eingestiegen. Dazu wird sich mit dem Bauleitplaungsrecht beschäftigt. Hier geht es erst einmal um die Instrumente der Bauleitplanung. Danach folgt das Verfahren der Bauleitplanung bevor man sich dann dem vereinfachten Bauleitverfahren zuwendet. Weiter geht es danach dann mit dem beschleunigten Bebauungsplanverfahren bevor man sich dann mit dem ergänzenden Bauleitverfahren beschäftigen wird. Im Anschluss daran folgen die rechtlichen Schranken der Bauleitplanung. Da geht es dann um ein allgemeines Normprüfungsschema aber genauso auch um das Festsetzungsgebot und das Abwägungsverbot. Das zweite Kapitel nennt sich dann recht der Sicherung der Bauleitplanung. Hier wird sich zu allerst mit der Satzungsbefugnis der Gemeinden zum Erlass von Veränderungssperren beschäftigt. Dem schließt sich dann die Befugnis der Baurechtsbehörde zur förmlichen Zurückstellung von Baugesuchen an. Weiter geht es danach dann mit dem Befugnis der Baurechtsbehörden zur vorläufigen Untersagung von Vorhaben. Dann geht es mit dem Befugnis der Gemeinden zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte weiter. Dem schießen sich dann die Befugnisse der Gemeinden zum Erlass von Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen an. Im Anschluss daran folgt das dritte Kapitel, welches sich Befugnis der baurechtsehörden zur Überwachung des Bebauungsrechtes nennt. Im darauf folgenden Kapitel geht es dann um das Befugnis der Gemeinden zum Erlass von städtebaurechtlichen Satzungen. Dann geht es mit dem Befugnis der Gemeinden zum Abschluss städtebaurechtlicher Verträge weiter. Dann wird sich noch mit dem Befugnis der Gemeinden zum Erlass besonderer städebaurechtlicher Gebote beschäftigt bevor man sich danach dann dem Genehmigungsvorbehalten im BauGB zuwenden wird.

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