BGB AT 2 Zusammenfassung

Dieses Buch nennt sich BGB AT 2. Es ist im Alpmann Schmidt Verlag erschienen (Münster).

 

Es beginnt mit dem großen Thema der Geschäftsfähigkeit. Hier wird zwischen der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit unterschieden. Ein Geschäftsunfähiger kann überhaupt kein Geschäft abschließen. Hier wird auch das Thema der Vertretung wieder aufgegriffen, denn die Schenkung muss ja jemand für den Geschäftsunfähigen annehmen dürfen und in seinem Interesse und in seinem Namen handeln dürfen. Das sind meistens die Eltern, wie man es in §1629 nachlesen kann. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund neben der Minderjährigkeit kann der Gesetzesverstoß nach §134 sein. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund kann die Sittenwidrigkeit nach §138 sein. An dieser Stelle wird auch deutlich, dass sich das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden“ gewandelt hat und auch immer noch weiter im Wandel befindet und befinden wird. Ein anderer Nichtigkeitsgrund ist das Formerfordernis. Ein Grundstückskaufvertrag muss zum Beispiel immer notariell beurkundet werden, nach §311. Hier wird aber auch aufgezeigt, wie dieses geheilt werden kann. Zudem wird erläutert, warum es dieses Formerfordernis gibt. Das dient vor allem als Warnung und zum Schutz vor Übereile. Es ist aber auch eine Beweisfunktion. Später folgt die Anfechtung. Hier wird die Untergliederung in Anfechtungserklärung, Anfechtungsgrund und die Anfechtungsfrist vorgestellt. Dies wird vor allem auch anhand von Fällen getan. Hier wird neben dem Kalkulationsirrtum als Spezialfall selbstverständlich der Eigenschaftsirrtum und der Inhaltsirrtum vorgestellt. Aber auch die Anfechtung wegen Drohung wird erläutert. Gegen Ende des Buches wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingegangen. Neben der Tatsache, dass hier die entsprechenden Paragraphen vorgestellt werden werden auch die wichtigsten Begriffe definiert, wie zum Beispiel, was überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Das Buch schließt dann mit dem Kapitel Verjährung. Hier wird neben der Regelverjährung auch auf Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn eingegangen. Zudem werden die Übergangsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB vorgestellt.

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