Dieses Buch wurde von Volker Emmerich geschrieben. Es nennt sich BGB – Schuldrecht Besonderer Teil. Es ist im C.F. Müller Verlag erschienen, hier in der Reihe Jura auf den Punkt gebracht, Schwerpunkte Pflichtfach.
Eingestiegen wird hier mit den Veräußerungsverträgen. Man lernt das Wesen und den Gegenstand des Kaufvertrages kennen. Danach geht es mit den Pflichten der Parteien übersichtsartig weiter. Es folgt dann die Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus §433 Abs.1 Satz 1. Im Anschluss daran folgt die Mängelhaftung. Hier wird historisch begonnen. Dann lernt man die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangel kennen. Weiter geht es dann mit den Rechten des Käufers. Das sind zum Beispiel Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Dann folgen die besonderen Erscheinungsformen des Kaufs. Hierunter versteht man zum Beispiel den Verbrauchsgüterkauf oder den Vorbehaltskauf. Dann geht es mit Gebrauchsüberlassungsverträgen weiter. Hier wird zunächst die Miete vorgestellt. Danach lernt man aber auch sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge kennen, wie zum Beispiel Leasing, Pacht, Leihe oder Darlehen. Dann geht es mit Schuldverhältnissen über die Leistung von Diensten und die Herstellung von Werken weiter. Hier wird mit vertraglichen Schuldverhältnissen wie dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag begonnen. Dann folgen die gesetzichen Schuldverhältnisse, wie zum Beispiel die Geschäftsführung ohne Auftrag. Weiter geht es dann mit sichernden und bestärkenden Verträgen. Hierunter versteht man zum Beispiel die Bürgschaft, aber auch das Anerkenntnis und den Vergleich. Jetzt folgt das Thema der ungerechtfertigen Bereicherung. Angefangen wird hier mit der Leistungskondiktion. Dann geht es mit der Bereicherung in sonstiger Weise weiter. Hier lernt man dann die Eingriffskondiktion kennen. Am Ende werden dann die unerlaubten Handlungen behandelt. Ausgehend von einer Einleitung lernt man hier die Lebensgüter wie Leben, Körper und Gesundheit kennen. Vorgestellt wird aber ebenfalls die Produkthaftung. Außerdem gibt es die Gefährdungshaftung. Hier wird sich nicht nur auf den Grundgedanken beschränkt sondern anhand konkreter Beispiele wie zum Beispiel die Eisenbahnen, die Tierhalter etc. gearbeitet.
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