Dieses Buch nennt sich Bürgerliches Recht. Es ist im Boorberg Verlag erschienen und das in der Reihe Abwir Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht. Weil es sehr grundlegend ist können auch Jurastudenten in den Anfangssemestern gut mit diesem Buch arbeiten.
Eingestiegen wird hier mit einer allgemeinen Erläuterung zu der juristischen Fallbearbeitung. Neben der Vorbereitung der Falllösung wird hier auch die Falllösung an sich vorgestellt und ausführlich erläutert. Danach folgt die Prüfung eines vertraglichen Anspruchs. An dieser stelle wird zunächst der allgemeine Prüfungsablauf präsentiert. Darauf aufbauend wird dann das Entstehen, das Erlöschen und die Gegenrechte des Anspruchsgegners überprüft. Später folgt dann auch die Prüfung der Wirksamkeit einer AGB-Klausel, genauso wie die Prüfung von Schadensersatzansprüchen, sei es wegen Unmöglichkeit oder sei es wegen Verzögerung. Danach folgt der Prüfungsablauf bei Ansprüchen aus ausgewählten Vertragstypen. Neben den Mängelansprüchen bei einem Kaufvertrag geht es hier auch um die Ansprüche aus Wohnraummietvertrag oder aus einem Werkvertrag. An dieser Stelle wird der Werkvertrag auch von einem Dienstvertrag abgegrenzt. Das entscheidende Kriterium ist hier ob der Erfolg geschuldet wird oder nur die Bemühung. Es folgen dan die Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Da wird dann der Anspruch auf Rückzahlung bei einem Gelddarlehen geprüft und der Anspruch auf Rückgabe bei einem Sachdarlehen. Danach folgt die Prüfung der dinglichen Ansprüche. Hier wird zunächst die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum vorgenommen, die im Juristischen von allergrößter Bedeutung ist. Während ich Eigentümerin eines Bleistiftes bin verliere ich den Besitz, wenn ich ihn einer Freundin gebe, die damit dann schreibt. Abgrenzungskriterium ist also die tatsächliche Sachherrschaft. Danach folgt die Prüfung der deliktischen Ansprüche. Das ist vor allem der §823 BGB, aber auch die folgenden wie zum Beispiel §831. Am ende werden noch die Ansprüche aus weiteren gesetzlichen Schuldverhältnissen geprüft. Hier wird man dann neben der Leistungskondiktion natürlich die Eingriffskondiktion, aber auch die Ansprüche wegen Verfügung eines Nichtberechtigten. Ganz am Ende wird noch kurz über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) gesprochen.
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