Dieses Skript ist im Hemmer Verlag erschienen. Es nennt sich die 76 wichtigsten Fälle nicht nur für Anfangssemester BGB – AT. Es soll einfach, verständlich und kurz sein. Es ist in einer großen Reihe erschienen. Zusätzlich zu diesem Praxis-Band gibt es noch ein Theorieband. Los geht es hier mit den Willenserklärungen, als Bestandteil von Verträgen. Hier wird insbesondere auf den Tatbestand der Willenserklärung Bezug genommen. Anhand des Lehrbuchfalls der Trier Weinversteigerung wird hier die Problematik verdeutlicht. Im Anschluss daran wird die Willenserklärung von einer reinen Gefälligkeit abgegrenzt. Ein typisches Beispiel ist hier das Blumen gießen beim Nachbarn. Anders ist es beim Babysitten, hier ist die Verbindlichkeit höher. Dann wird der Rechtsbindungswille der invitatio ad offerendum gegenübergestellt und anhand des Beispiels einer Schaufensterauslage gezeigt, dass nicht alles verbindlich ist, sondern, dass es auch die Möglichkeit gibt jemanden erst einmal auf ein Produkt aufmerksam zu machen und dann dazu einzuladen ein Angebot abzugeben. Dann geht es um Verträge. Hier ist ein Schwerpunkt auf dem Problem der Annahme. Was passiert wenn der Antragende stirbt? Ganz besonders intensiv wird auch das Schweigen behandelt und die Frage, welche Auswirkung es hat. Neben der falsa demonstratio non nocet, die am bekannten Walfischfleischbeispiel vorgestellt wird, wird auch der Unterschied zwischen dem offenen und dem versteckten Dissens verdeutlicht. Im Anschluss daran gibt es einige Fälle zum Thema Geschäftsfähigkeit. Hier wird neben der Willenserklärung eines Betrunkenen auch die relative Geschäftsunfähigkeit präsentiert. Interessant ist neben der Gesamtbetrachtungslehre auch das neutrale Geschäft, wobei hier natürlich das Abstraktionsprinzip zentral ist. Weiter geht es dann dem den formbedürftigen Rechtsgeschäften mit den gesetzlichen verboten. Ein großes Kapitel sind dann die Anfechtung und die Stellvertretung. Hier werden wirklich alle Fragestellungen abgeklappert. Am Ende gibt es noch zwei kleine Fälle zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier wird vor allem auch der Vorrang der Individualabreden deutlich und das Verbot überraschender Klauseln.
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