Dieses Buch nennt sich Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht/1. Hier geht es vor allem auch um die vertraglichen Schuldverhältnisse. Geschrieben wurde dieses Buch von Peter Huber. Erschienen ist es in der Reihe Unirep Jura im C.F. Müller Verlag.
Zu Beginn werden die vertraglichen Schuldverhältnisse in der Regelungssystematik des BGB vorgestellt. Danach werden die Regelungssysteme des allgemeinen Leistungsstörungsrechts besprochen. Weiter geht es dann mit Rechtsbehelfen des Gläubigers im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Danach geht es dann um den Kaufvertrag. Eingestiegen wird hierzu mit einem Überblick zum Kaufrecht. Davon ausgehend lernt man dann den kaufrechtlichen Mangelbegriff kennen. Hier spielt insbesondere der § 434 eine wesentliche Rolle. Dann folgen die Grundlagen des kaufrechtlichen Rechtsbehelfsystems. Weiter geht es dann mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers, nach §437 Nr.1 und §439. Es folgt dann das Rücktrittsrecht des Käufers. Hier wird ein Überblick geliefert, ebenso die Voraussetzungen genannt und über die Rechtsfolgen gesprochen. Dann folgt das Minderungsrecht des Käufers. Neben den Voraussetzungen wird auch hier über die Rechtsfolgen gesprochen. Dann gibt es ein Kapitel zu dem Schadensersatzansprch des Käufers. Weiter geht es dann mit der Mängeleinrede des Käufers. Außerdem folgen dann die Ausschlussgründe und die Verjährung im Kaufgewährleistungsrecht. Zudem wird über die Konkurrenzfragen im Kaufgewährleistungsrecht gesprochen. Man lernt im Anschluss daran dann den Verbrauchsgüterkauf kennen. Es folgen dann die besonderen Problembereiche im Kaufrecht bevor über sonstige Verträge gesprochen wird. Das sind dann neben dem Werkvertrag vor allem der Reisevertrag, die Schenkung, die Miete und der Leasing-Vertrag. Weiter geht es dann mit der Leihe, dem Sachdarlehen, und dem Darlehen und Verbrauchsdarlehen genauso wie die Finanzierungshilfen und die Ratenlieferungsverträge. Dann folgt noch die Bürgschaft (Den Bürgen wird man würgen). Am Ende des Buches gibt es dann noch eine Kurzübersicht über die sonstigen Schulverhältnisse auf Arbeitsleistung. Hier muss man auf jeden Fall den Dienstvertrag nennen, aber auch den Auftrag, genauso wie den Maklervertrag, die Auslobung, das Spiel und die Wette und vieles mehr.
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