Juristische Grundkurse / Band 19 - Staatsrecht 2: Grundrechte: BD 19 Zusammenfassung

Dieses Richter Skript nennt sich Juristische Grundkurse, Staatsrecht 2 Grundrechte. Es ist Band 19 in der Reihe, die im Richter Verlag erschienen ist. Das Buch beginnt mit einer Einführung. Hier erfährt man zunächst was Grundrechte überhaupt sind. Dann geht es mit einer Grundrechtsgeschichte weiter, die mit internationalen Bezügen angereichert ist. Es folgt dann einiges zum europäischen Menschenschutz. Weiter geht es dann mit den Grundrechten in den Landesverfassungen. Danach werden die Grundrechte nach ihren unterschiedlichen Funktionen eingeteilt, also zum Beispiel Gleichheitsrechte, Freiheitsrechte oder aber Verfahrensrechte. Dann wird erläutert wer sich überhaupt auf Grundrechte berufen kann. An dieser Stelle folgt dann auch die Unterscheidung in Menschenrechte auf der einen Seite und Bürgerrechte auf der anderen Seite. Weiter geht es dann mit den Drittwirkungen von Grundrechten. Im nächsten Kapitel lernt man dann die Verfassungsbeschwerde kennen. Davon ausgehend erfährt man dann wie eine Grundrechtsprüfung bei Freiheit- und Verfahrensrechten aussieht. Hier lernt man Begriffe wie Schutzbereich, Eingriff und Verfassungsrechtliche Rechtfertigung kennen. Im folgenden Kapitel werden die unterschiedlichen Freiheitsgrundrechte vorgestellt. Das sind neben der Menschenwürde vor allem auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit der Person, aber auch die Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit um einige weitere Beispiele zu nennen. Dann folgen die Verfahrensgrundrechte. Hier muss man auf jeden Fall die Rechtsschutzgarantie nach Art.19 IV nennen, genauso wichtig ist aber der gesetzliche Richter, das rechtliche Gehör oder auch das Widerstandsrecht. Im Anschluss daran folgt die Prüfung der Gleichheitsgrundrechte. Hier muss man zunächst eine Gleichbehandlung beziehungsweise eine Ungleichbehandlung feststellen. Danach muss man überlegen, ob es eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt. Das letzte Kapitel beschäfigt sich dann mit den Gleichheitsrecht. Hier wird mit dem allgemeinen Gleichheitsrecht nach Art.3 begonnen. Davon ausgehend lernt man Art. 6V kennen, der die gleichstellung nichtehelicher Kinder festschreibt. Dann folgt nach Art. 33II der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern. M Ende natürlich auch noch die politischen Rechte, nach Art.38 I 1.

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