Staatsrecht 2: Grundrechte. Rechtsstand: Januar 2009 Zusammenfassung

Dieses Buch ist in der Reihe Lernbücher Jura erschienen. Es nennt sich Staatsrecht II und beschäftigt sich mit den Grundrechten. Geschrieben wurde es von Gerrit Manssen. Das Buch ist in dem in München sitzenden Beck Verlag erschienen.

 

Im ersten teil wird sich mit den Grundlagen beschäftigt. Zu Beginn lernt man hierzu die Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte kennen. Da wird dann natürlich nicht nur Deutschland betrachtet sondern auch die Vorreiter, das sind vor allem Frankreich und die USA. Dann geht es mit der Einteilung der Grundrechte weiter. Man lernt die Unterscheidung zwischen Grundrechten und Menschenrechten, man lernt wie sich Grundrechte in den Landesverfassungen zu den Grundrechten im Grundgesetz verhalten und was man unter grundrechtsgleichen Rechten zu verstehen hat. Dann geht es mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten weiter. Hier wird dann auch der jeweils entsprechende Prüfungsaufbau vorgestellt. Im Anschluss daran folgen die Jedermann- und die Deutschengrundrechte.  Wichtig ist dann auch der zweite Teil, der sich mit der allgemeinen Grundrechtslehre beschäftigt. Am Anfang wird über die Grundrechtsträger gesprochen. Dann geht es mit dem Begriff der juristischen Person weiter. Danach wird über die Grundrechtsverpflichteten gesprochen. Fehlen darf dann natürlich auch nicht das immer wieder relevante Problem der Drittwirkung. Da werden dann auch gleich wichtige Drittwirkungsfälle vorgestellt. Im Anschluss daran wird über die Verwirkung von grundrechten gesprochen, was sich vor allem auf den Artikel 18 im Grundgesetz bezieht. Dann geht es mit den Freiheitsrechten en détail weiter. Danach wird dann über die Gleichheitsrechte gesprochen. Diese existieren in kleinerer Zahl, werden dennoch so detailliert behandelt. Dann gibt es noch einen Anhang am Ende. Hier bekommt man erst einmal Grundinformationnen zur Verfassungsbeschwerde und den sonstigen Verfahren. Danach geht es dann mit der Zulässigkeitsprüfung weiter, es folgt dann die Begründetheitprüfung bevor man sich den sonstigen Verfahrensarten widmet. Fehlen darf am Ende natürlich nicht die einstweilige Anordnung.

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