Strafrecht Allgemeiner Teil Zusammenfassung

Dieses Buch ist im Verlag c.H. Beck erschienen. Es nennt sich Strafrecht Allgemeiner Teil. Erschienen ist es etwas genauer Geäst in der Reihe Strafrecht Allgemeiner Teil. Geschrieben wurde es von Rudolf Rengier. Es enthält neben dem theoretischen Wissen auch Informationen zu Fällen und einige Aufbauschemata, die einem in jeder Klausur weiterhelfen können.

Los geht es hier mit einem Abkürzungsverzeichnis bevor man dann in die Thematik einsteigt und die strafrechtlichen Grundlagen bespricht. Man lernt das materielle Strafrecht innerhalb aber auch das materielle Strafrecht außerhalb des StGB kennen. Außerdem werden die Aufgaben des Strafrechts und die Strafzwecke besprochen. Dazu gibt es dann ganz typisch für das Strafrecht die so genannten Straftheorien. Weiter geht es dann mit dem Gesetzlichkeitsprinzip, also mit der Garantiefunktion des Strafgesetzes. Dem schließen sich dann die Methoden der Auslegung an, die man unbedingt, und das nicht nur im Strafrecht beherrschen muss. Danach geht es mit einer Einführung in die strafrechtliche Fallbearbeitung weiter. Hier geht es neben formalen Hinweisen zur genauen Zitierweise auch um den Gutachten und den Urteilsstil. Dann geht es mit dem vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt weiter. Erst einmal wird die Tatbestandsmäßigkeit besprochen. Da lernt man die Kausalitätstheorien und die damit verbundenen Probleme kennen. Jetzt geht es mit der Rechtswidrigkeit weiter. Man lernt die verschiedenen Rechtfertigungsgründe wie den rechtfertigten Notstand oder die Notwehr mit den entsprechenden Voraussetzungen, die man kennen muss kennen. Weiter geht es dann mit der Schuld. Danach wird über die Irrtümer gesprochen bevor sich der Versuch und der Rücktritt anschließen. Danach werden die Täterschaft und die Teilnahme gut verständlich erläutert. Weiter geht es dann mit dem Unterlassungsdelikt. Jetzt lernt man noch das Fahrlässigkeitsdelikt kennen. Am Ende widmet man sich dann noch die Konkurrenzprobleme. Hier geht es dann um Begriffe wie die Tateinheit oder die Tatmehrheit. Es werden auch Konkurrenzfragen bei tatsächlichen Zweifeln besprochen. Hier muss man immer an den Grundsatz in dubio pro reo denken.

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