Dieses Buch heißt Strafrecht BT 1 und ist im Alpmann Schmidt Verlag in Münster erschienen. Es beschäftigt sich vor allem mit den Vermögensdelikten. Zu Beginn werden der schutzumfang und die Systematik der Vermögensdelikte besprochen. Dann geht es mit den Vermögensverschiebungsdelikten weiter. Hier lernt man zuerst einmal die Eigentums-Zueignungsdelikte ohne Zwangskomponenten kennen. Da muss man sich dann mit den Deliktsmerkmalen des einfachen Diebstahls nach §242 StGB auseinander setzen. Danach folgen dann die Tatobjekte des Diebstahls in einer Übersicht. Wichtig sind hier die Wegnahme und der fremde Gewahrsam. Dann folgt eine Übersicht zur Tathandlung des Diebstahls, die aus einer Wegnahme besteht. Im Anschluss daran werden der Vorsatz und die Zueingungsabsicht näher untersucht. Danach gibt es eine Übersicht zur Zueignungsabsicht. Weiter geht es dann mit einer Übersicht zum Gegenstand und den Modalitäten der erstrebten Zueignung. Außerdem wird der Begünstige der Zueignung untersucht und auch die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung besprochen. Danach folgt die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und dann sind wir auch schon beim schweren Diebstahl angelangt, den wir so im §243 finden. Man bespricht erst einmal die Normstruktur. Dann geht es mit der Versuchskombination weiter. Im Anschluss daran gibt es einige Regelbeispiele. Hierzu gehören der Diebstahl von Kunst- und Kulturgütern, der Diebstahl von Waffenkammern und der Diebstahl bei besonders gesicherten Sachen. Dann geht es mit den Vermögensdelikten ohne Zwangskomponente weiter. Im Anschluss daran widmet man sich den Eigentums-Zueignungsdelikten mit Zwangskomponente. Danach folgen die Vermögensschädigungsdelikte An dieser Stelle spielt die Beeinträchtigung fremden Eigentums eine entscheidende Rolle. Danach wird die Beschädigung fremden Vermögens angesprochen. Der vorletzte Abschnitt beschäftigt sich dann mit den vermögensdelikten. Hier unterscheidet man zwischen einer Gefährdung von Gläubigerrechten in der Zwangsvollstreckung und auf der anderen Seite sonstige Vermögensgefährdungsdelikte. Der letzte Teil nennt sich Vermögens-Anschlussdelikte. Hier wird sich mit der Einfachen Hehlerei nach §259 und dann mit der Qualifikation der Hehlerei nach §260 und §260a beschäftigt.
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